Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Mandats­bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Rechtsanwälte Baaske v. Glasenapp Thiel PartGmbB (nachfolgend „Rechtsanwälte“) und dem Mandanten/der Mandantin (nachfolgend „Mandant“), deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwälte an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäfts­besorgung und Prozess­führung ist.

§ 2 Begründung und Umfang eines Mandats­verhältnisses

Ein Mandatsverhältnis wird nicht allein durch Anfragen an die Kanzlei per E-Mail, Fax, Telefon oder die Kommunikation via eines sozialen Netzwerks begründet. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwälte zustande. Bis zur Auftrags­annahme bleiben die Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Mandats­annahme grundsätzlich frei.

Der Umfang des Mandats­verhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs.

Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt oder bestimmte Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (zum Beispiel in Strafsachen und Ordnungs­widrigkeiten­verfahren) oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich der Sozietät zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Rechtsanwälte entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten, kanzlei­internen Organisation.

Die Rechtsanwälte führen alle Aufträge unter Beachtung der Bundes­rechtsanwalts­ordnung und der Berufs­ordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.

Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftrags­durchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei sind sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.

Die Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechts­mitteln und Rechts­behelfen nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.

§ 3 Korrespondenz/Datenschutz

3.1 Korrespondenz

Die Rechtsanwälte dürfen insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikations­daten zutreffend sind und bleiben. Adress­änderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechts­verlusten führen können.

Die Rechtsanwälte sind befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungs­maßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln; es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikations­daten bekannt.

Die Rechtsanwälte machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust von Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist. Besonders E-Mails können von Dritten wie eine Postkarte gelesen werden.

Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandats­informationen an die Rechtsschutz­versicherung des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutz­versicherung zu korrespondieren. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutz­versicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

3.2 Datenschutz

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig. An dieser Stelle möchten wir Sie daher über die Verwendung Ihrer Daten informieren.

Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung

Wenn Sie uns mandatieren, erheben wir folgende Informationen:

Die Erhebung Ihrer Daten erfolgt,

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des Mandats und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Mandats­vertrag erforderlich.

Die für die Mandatierung von uns erhobenen personen­bezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Anwälte (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handels­rechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentations­pflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüber hinaus gehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Mandats­verhältnissen mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personen­bezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Verfahrens­gegner und deren Vertreter (insbesondere deren Rechtsanwälte) sowie Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Geltend­machung und Verteidigung Ihrer Rechte. Die weiter­gegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden. Das Anwalts­geheimnis bleibt unberührt.

Soweit es sich um Daten handelt, die dem Anwalts­geheimnis unterliegen, erfolgt eine Weitergabe an Dritte nur in Absprache mit Ihnen.

Ihre Rechte

Sie haben das Recht:

Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personen­bezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personen­bezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an post@bgt-jur.de.

Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutz­beauftragten

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dieser Datenschutz­erklärung haben oder Ihre darin aufgeführten Rechte in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an die folgende Adresse:

Rechtsanwälte Baaske v. Glasenapp Thiel PartGmbB
Karl-Marx-Platz 11
17489 Greifswald
Telefon: 03834 5731-0
Fax: 03834 573115
post@bgt-jur.de

Standort Rostock
Grubenstraße 62, 18055 Rostock
Telefon: 0381 12859-0
Fax: 0381 12859-99
post@bgt-jur.de

Standort Schwerin
Neumühler Straße 22, 19057 Schwerin
Telefon: 0385 616106
Fax: 0385 612680
post@bgt-jur.de

Standort Berlin
Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin
Telefon: 030 31013386
Fax: 030 31013497
post@bgt-jur.de

Die betriebliche Datenschutz­beauftragte der Rechtsanwälte Baaske v. Glasenapp Thiel PartGmbB ist Frau Ines Plepp. Sie ist unter der o. g. Rostocker Anschrift, zu Hd. Frau Ines Plepp, beziehungsweise unter plepp@bgt-jur.de erreichbar.

§ 4 Beschränkte Berufshaftung

Eine Haftung der Rechtsanwälte für aus fehlerhafter Berufsausübung entstehende Schäden ist gem. § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG auf das Gesellschafts­vermögen beschränkt.

Die berufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte ist abgesichert durch eine Vermögens­schaden-Haftpflicht­versicherung bei der HDI Versicherung AG, Buchholzer Str. 98, 30655 Hannover.

Die Versicherungssumme beträgt 2,5 Millionen € pro Versicherungsfall (maximal 10 Millionen € pro Versicherungsjahr).

Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinaus­gehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatz­versicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Mandanten

Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässlich ist. Rechtsanwälte können grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte bei der Auftrags­durchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungs­gemäßen Auftrags­führung notwendigen Voraus­setzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftrags­durchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, gegebenenfalls auf Verlangen der Rechtsanwälte schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adress­änderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen.

Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind. Die dem Mandanten durch die Rechtsanwälte übersandten Entwürfe gelten als sachlich richtig, wenn der Mandant nicht innerhalb der durch die Rechtsanwälte gesetzten Frist widerspricht.

§ 6 Vergütung

Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwalts­vergütungs­gesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungs­vertrag, Vergütungs­vereinbarung) getroffen wird.

Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als in dem RVG vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schriftform geschlossen worden ist.

Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats; es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder bestimmten sozial­rechtlichen Angelegenheiten.

Sofern nicht anders vereinbart, haben die Rechtsanwälte neben der Honorar­forderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Kosten­erstattungs­ansprüche gegen Dritte bestehen.

Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungs­vereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungs­regelungen des RVG abweicht.

Für sämtliche Rechnungen der Kanzlei wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungs­stellung vereinbart. Verzug tritt mit dem 15. Tag nach Zugang der Rechnung ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Eine Rechnung gilt 3 Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

Mehrere Auftragnehmer haften gesamt­schuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.

§ 7 Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten/Verrechnung mit offenen Ansprüchen

Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandats­verhältnis entstehenden Erstattungs­ansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungs­pflichtige Dritte an die Rechtsanwälte in Höhe der Honorar­forderung und Auslagen sicherungs­halber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten den Zahlungs­pflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte nehmen die Abtretung an.

Die Rechtsanwälte sind befugt, eingehende Erstattungs­beträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorar­beträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 8 Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertrags­verhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

Das Kündigungsrecht steht auch den Rechtsanwälten zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauens­verhältnis ist nachhaltig gestört.

Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungs­erklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen/Versendungsrisiko

Nach § 50 der Bundesrechtsanwalts­ordnung endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftrags­ausführung überlassen hat, 5 Jahre nach Beendigung des Mandats. Die Rechtsanwälte schulden keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungs­risiko trägt der Mandant; es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

§ 10 Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder werden die Rechtsanwälte treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich § 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

§ 11 Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate

Die vorstehenden Mandats­bedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegen­stehendes schriftlich vereinbart wird.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Mandats­bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt insoweit die gesetzliche Regelung und, sollte eine solche nicht existieren, dass anwaltliche Standesrecht.

Stand den 24.05.2018