Rückforderung der Coronahilfe

Rückforderung Coronahilfe

Coronahilfen – nach der Schlussabrechnung droht der Rückforderungsbescheid

Viele Unternehmen haben die staatlichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens während der Corona-Pandemie dank der verschiedenen staatlichen Coronahilfsprogramme überstanden. Betroffen waren vor allem Gastronomie und Hotellerie, Einzelhandel, Kultur-, Freizeit- und Veranstaltungswirtschaft. Vergleichsweise unbürokratisch konnten Hilfen beantragt werden und wurden ausbezahlt, „vorbehaltlich“ der Schlussabrechnung.

Bei den Coronahilfen (Soforthilfen, Überbrückungshilfen) handelt es sich um sogenannte „Billigkeitsleistungen“ – so wie auf den Bescheiden benannt. Das heißt, der Empfänger von Coronahilfen hat keinen einklagbaren Anspruch, ist aber nicht rechtlos. Das Gesetz schützt das Vertrauen in die Bestandskraft eines Bescheides. Dieser kann nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben werden.

Empfänger von Coronahilfen haben einen Anspruch darauf, dass sie im Rahmen der vorhandenen Mittel gleichbehandelt werden – so wie alle anderen Antragsteller.

Die Förderbehörden in ganz Deutschland richten sich nach den entsprechenden FAQs. Sie haben, anders als es der Name vermuten lässt, nur eine interne Wirkung für die Verwaltung. Sie stellen die Gleichbehandlung aller Antragsteller sicher. Die Frage, ob die FAQs richtig oder falsch ausgelegt wurden, wird ein Gericht nicht entscheiden, solange alle Antragsteller gleichbehandelt werden.

Widerspruch kann sich lohnen

Bei einem von uns vertretenen Hotel- und Gastronomiebetrieb wurden Fixkosten für die Instandhaltung eines hochwertigen Küchengeräts von der Förderbehörde nicht mehr akzeptiert, obwohl es hierüber bereits einen rechtskräftigen Bescheid gab. Hiergegen haben wir geklagt.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf des Bescheides nicht gegeben waren. Die Behörde lenkte daraufhin ein und es kam zu einem günstigen Vergleich für unseren Mandanten.

Rückforderungsbescheid nach der Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen sind jetzt und in den kommenden Monaten bei den fördernden Behörden einzureichen. Nach Prüfung der Schlussabrechnungen droht einigen Unternehmen eine böse Überraschung in Form eines Rückforderungsbescheids.

Dies ist die Kehrseite der unbürokratischen Hilfe, denn in der Not wurden die Bescheide zunächst auf Grundlage von Schätzungen zu Fixkosten und Umsatzrückgängen erstellt. Schnelligkeit ging vor Gründlichkeit. Stellt sich bei einer gründlicheren Prüfung jetzt aber heraus, dass Fixkosten und Umsatzrückgänge doch niedriger als befürchtet waren, dann muss zurückgezahlt werden.

Begründung der Rückforderung genau prüfen

Es ist nachvollziehbar, dass Steuergelder zurückgefordert werden, wenn sie nicht benötigt wurden. Ob das aber wirklich der Fall ist, darüber kann es begründete Meinungsverschiedenheiten geben.

Den Rückforderungsbescheid muss die Behörde begründen und der Betroffene muss zuvor Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Es lohnt sich, die Bescheide genau zu prüfen und ggf. anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wenn man der Ansicht ist, dass die fördernde Behörde (z. B. in Mecklenburg-Vorpommern das Landesförderinstitut) etwas falsch bewertet hat. Zum Beispiel, weil ein Sachverhalt plötzlich anders als im Bewilligungsbescheid gesehen oder wenn die Förderfähigkeit von einzelnen Fixkosten in Zweifel gezogen wird. Weitere häufige Streitpunkte sind die vermeintliche Verbundeigenschaft des Unternehmens oder Überkompensationen.

Ihr Ansprechpartner

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich einfach an.

Rechtsanwalt Schröder

Sebastian Schröder Rechtsanwalt, Staatssekretär a.D.

Interessengebiete: Verwaltungsrecht (u.a. KI in der Verwaltung), Kommunalrecht, Public Corporate Governance, Subventionsrecht (u.a. Coronahilfen)

zum Rechtsanwalt