Versicherungsrecht

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Versicherungsrecht

Seit dem 01.01.2008 gilt das neue Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG).

Nachfolgend haben wir Ihnen einige wichtige Informationen zu typischen Versicherungen zusammen­gestellt:


Haftpflichtversicherungen

Eine Haftpflichtversicherung ist im Gegensatz zu vielen anderen „Versicherungs­produkten“ unverzichtbar. Im Jahre 2011 gab es einen Bestand von mehr 44 Millionen Versicherungs­verträgen im Bereich der Allgemeinen Haftpflicht­versicherung.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungs­nehmer von Schadensersatz­ansprüchen (Personen-, Sach- und Vermögens­schäden) Dritter freizustellen. Verdienst­ausfall­schäden und Schmerzensgeld­ansprüche können erhebliche Höhen erreichen. Wichtig ist daher die Vereinbarung einer ausreichenden Deckungs­summe, denn die Deckungs­summe bildet die Höchstgrenze für die Leistung durch die Versicherung.

Wichtig: Jeder Schadensfall ist der Versicherung unverzüglich anzuzeigen; und zwar auch dann, wenn noch keine Schadensersatz­ansprüche geltend gemacht werden.


Sachversicherungen

Hausratversicherung

Neben der Privat­haftpflicht­versicherung ist die Hausrat­versicherung eine der am häufigsten in Deutschland anzutreffenden Versicherungen. Versichert ist der gesamte Hausrat privater Haushalte. Bei einem Wohnungs­wechsel geht der Versicherungs­schutz mit dem Beginn des Umzugs auf die neue Wohnung über.

Auch in der Hausratversicherung gilt: Ist die Versicherungs­summe erheblich niedriger als der Versicherungswert (Unter­versicherung), ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung im Verhältnis der Versicherungs­summe zu diesem Wert zu erbringen (§ 75 VVG). Die Anschaffung hochwertiger Möbel oder neuer Elektronik kann also die Anpassung der vereinbarten Versicherungs­summen erforderlich machen.

Wichtig: Auch in der Hausrat­versicherung sind dem Versicherer Gefahr­erhöhungen anzuzeigen, wenn vermieden werden soll, dass der Vertrag gekündigt, die Prämie erhöht oder der Versicherer leistungsfrei wird. Typische Gefahr­erhöhungen sind hier Leerstände, defekte Schlösser, Baugerüste oder eine defekte (vereinbarte) Alarmanlage.

Feuerversicherung

Die Feuerversicherung - häufig als Teil einer Gebäude­versicherung - ist keine Pflicht­versicherung (mehr). Sie dient der Absicherung von Risiken durch Brand, Blitzschlag und Explosion.

Die Haftung der Versicherung ist in aller Regel durch vereinbarte Versicherungs­summen fest begrenzt. Durch bauliche und andere Veränderungen kann es zu einer Unter­versicherung kommen. Zur Vermeidung dieser Gefahr sollten die vereinbarten Versicherungs­summen daher von Zeit zu Zeit überprüft werden.

Wichtig: Gefahrerhöhende Umstände, zum Beispiel der dauernde Leerstand von Gebäuden, sind dem Versicherer zur Vermeidung von Nachteilen anzuzeigen!

Wohngebäudeversicherung

Die Wohngebäudeversicherung unterscheidet sich von der Feuer­versicherung durch den Einschluss zusätzlicher Risiken. Zum Beispiel der Gefahr durch Leitungs­wasser: Durch den Bruch von Rohren kann es zu erheblichen Gebäude­schäden kommen.

Wichtig: Liegt auf dem versicherten Grundstück eine Hypothek/Grundschuld, so kann der Versicherer nur mit Zustimmung der Bank befreiende Zahlungen aus der Gebäude­versicherung an den Versicherungs­nehmer erbringen (§ 1128 BGB).


Personenversicherungen

Krankenversicherung

Bei der privaten Krankheitskosten­versicherung ist der Versicherer verpflichtet, die medizinisch notwendigen Heilbehandlungs­kosten zu erstatten (§ 192 ff VVG).

Für jede Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, besteht Versicherungs­pflicht in einer Kranken­versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG).

Wichtig: Wechseln Sie nicht ohne verantwortungs­volle Beratung Ihre längjährige Kranken­versicherung, nur weil ein anderer Versicherer vermeintlich günstigere Tarife anbietet! Sie verlieren durch einen Wechsel unter Umständen Ihre Alters­rückstellungen. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass sich der neue Kranken­versicherer beim Auftreten einer Erkrankung auf Vorvertraglichkeit beruft. Das heißt, es wird eingewandt, dass die Erkrankung in den Verantwortungs­bereich der alten Kranken­versicherung fällt. Sie sitzen dann buchstäblich „zwischen den Stühlen“.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung ist eine entbehrliche Versicherung.

Bei der Unfallversicherung ist die Versicherung verpflichtet, nach einem Unfallereignis die vereinbarte Invaliditäts­leistung zu zahlen.

Als Summenversicherung zahlt die private Unfall­versicherung in der Regel einen Einmalbetrag. Dieser ist häufig niedriger, als vom Versicherungs­nehmer erhofft. Dies hängt damit zusammen, dass nicht die vereinbarte Versicherungs­summe zur Auszahlung gelangt, sondern ein an der sogenannten „Gliedertaxe“ und der Funktions­einschränkung des betroffenen Körperteils orientierter anteiliger Wert der Versicherungs­summe.

Wichtig: In der privaten Unfall­versicherung gilt es eine Reihe von vertraglichen Fristen zu beachten! Die Invalidität ist in der Regel innerhalb von 15 Monaten geltend zu machen und ärztlich festzustellen. Die Versicherung ist verpflichtet, auf diese Fristen schriftlich hinzuweisen (§ 186 VVG). Die Versäumung der Frist kann zum Leistungs­ausschluss führen.

Lebensversicherung

Die Lebensversicherung stellt in Deutschland einen maßgeblichen Baustein privater Alters­vorsorge dar. Abgesichert werden sollen in aller Regel die Risiken Alter und Tod.

Wichtig: Sehr viele Lebens­versicherungs­verträge werden bereits nach verhältnismäßig kurzer Zeit gekündigt (Frühstorno­fälle)! Während es in der Vergangenheit dann regelmäßig zur Zahlung eines Rückkauf­wertes kam, der in einem groben Missverhältnis zu den bis zur Kündigung gezahlten Prämien stand, hat der BGH in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass in den Frühstorno­fällen wenigstens die Hälfte des ungezillmerten Deckungs­kapitals als Rückkaufwert auszuzahlen ist. Die Rückkaufwerte erhöhen sich dadurch in aller Regel.

Berufsunfähigkeits­versicherung

Bei der Berufsunfähigkeits­versicherung ist die Versicherung verpflichtet, Leistungen bei Berufsunfähigkeit zu erbringen.

Eine Versicherung mit hohem Streitpotential: In der anwaltlichen Praxis wird von den Versicherern häufig eingewandt, dass Gesundheits­fragen bei Antrag­stellung nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet worden sind oder dass eine Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf gegeben sei.

Wichtig: Achten Sie beim Abschluss des Versicherungs­vertrages darauf, dass Sie alle Gesundheits­fragen wahrheitsgemäß beantworten und fragen Sie nach Produkten ohne Verweisklausel auf eine andere Tätigkeit! So ersparen Sie sich im Versicherungsfall eine Menge Streit.


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Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Baaske

Harald Baaske Fachanwalt für Versicherungsrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Versicherungsrecht, Medizinrecht, Arzthaftungs­recht, Erbrecht, Kaufvertrags­recht, Kommunalrecht, Grundstücks­recht, Recht der Neuen Länder, Miet- und Grundstücksrecht

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