Erbrecht

Erbrecht

Erbrecht

Erbrechts-ABC

Ausschlagung/Ausschlagungsfrist

Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, zum Beispiel weil der Nachlass überschuldet ist, kann den Anfall der Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft gegenüber der Nachlass­abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser verstorben ist, erklärt werden.

Berliner Testament

Beim Berliner Testament errichten Eheleute ein gemein­schaftliches Testament, in dem sie sich jeweils als Alleinerbe einsetzen. Dies macht Sinn, wenn die Ehegatten ihr Vermögen zunächst dem überlebenden Partner und sodann einem Dritten zuwenden wollen.

Consular-Testament

Ein im Ausland von einem Consular­beamten beurkundetes Testament steht der von einem Notar aufgenommenen Urkunde gleich, es handelt sich also um ein öffentliches Testament.

Neben dem notariellen und dem eigenhändigen Testament kennt das Gesetz eine Reihe weiterer „außerordentlicher Testamente“, wie beispiels­weise das Nottestament vor dem Bürgermeister, dass Drei-Zeugen-Testament und das Nottestament auf See.

Dürftigkeitseinrede

Zur Abwehr des Zugriffs auf das eigene Vermögen kann der Erbe die Dürftigkeits­einrede erheben, wenn der Nachlass zur Befriedigung der Nachlass­gläubiger nicht ausreicht.

Erbengemeinschaft

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemein­schaftliches Vermögen der Erben. Die Erbschaft bleibt nach dem Erbfall also zunächst zusammen. Die Erben sind im Grundsatz zum gemein­schaftlichen Handeln verpflichtet.

Fiskus als gesetzlicher Erbe

Das Erbrecht verfolgt nicht den Zweck, dem Staat einen Anteil am Nachlass zu sichern. Dies geschieht nur durch die Erbschafts­steuer. Das gesetzliche Erbrecht des Staates hat vor allem Ordnungs­funktion. Der Fiskus ist Lückenbüßer, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungs­gemäße Nachlass­abwicklung zu sichern.

Gemeinschaftlicher Erbschein

Erben mehrere Personen, können sie einen gemein­schaftlichen Erbschein beantragen. Es ist ausreichend, wenn der Antrag von einem Erben für alle Erben gestellt wird. Ein Erbe kann für sich allein, bezogen auf seinen Erbteil, auch einen Teil­erbschein beantragen. Das Amtsgericht führt dann ein Erbschein­verfahren durch. Hierfür fallen Kosten an, die das Amtsgericht vom Antrag­steller abfordert.

Haftung für Nachlass­verbindlichkeiten

Als Erbe wird man Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das bedeutet, dass man in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt. Werden keine Vorkehrungen getroffen, haftet man als Erbe auch mit dem eigenen Vermögen. Um dies zu vermeiden, können Maßnahmen zur Haftungs­beschränkung ergriffen werden (siehe u. a. Dürftigkeits­einrede).

Inventarfrist

Das Nachlassgericht kann dem Erben auf Antrag eines Nachlass­gläubigers eine Frist zur Errichtung eines Inventars (Inventarfrist) bestimmen.

Die Fristversäumnis führt zur unbeschränkten Haftung des Erben.
Die Inventarfrist soll wenigstens einen Monat, höchstens drei Monate betragen.

Kauf der Erbschaft

Jeder Erbe kann sein Erbe veräußern. Ein Erbschafts­kaufvertrag bedarf aber der notariellen Beurkundung.

Letzter Wille

Ein Testament bezeichnet man auch als letztwillige Verfügung oder letzten Willen. Es gilt der Grundsatz der Testier­freiheit. Das heißt, der Erblasser hat über die Erbeinsetzung durch letzt­willige Verfügung die Möglichkeit, die Erbfolge nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen selbst zu regeln.

Misshandlung/Missbrauch

Misshandlungen und/oder Missbrauch können neben anderem zu Entziehung des Pflichtteils führen (siehe auch Pflichtteil).

Nachlasspflegschaft

Das Nachlassgericht kann zur Sicherung des Nachlasses und zur Erben­ermittlung einen Nachlass­pfleger einsetzen. Der Nachlass­pfleger wird als Vertreter der unbekannten Erben tätig. Wir führen seit vielen Jahren Nachlass­pflegschaften und verfügen über einen reichen Schatz an Erfahrungen auch bei der Erben­ermittlung.

Organspende

Die Entnahme von Organen oder Gewebe ist nur zulässig, wenn der Organ- oder Gewebe­spender in die Entnahme eingewilligt hat, der Tod des Organ­spenders festgestellt wurde und der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. Liegt dem Arzt keine schriftliche Einwilligung des Organ­spenders vor, ist eine Organ­entnahme nur zulässig, wenn die nächsten Angehörigen dieser zugestimmt haben. Dabei ist der mutmaßliche Wille des Organ­spenders zu beachten.

Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht garantiert nahen Angehörigen und dem Ehegatten des Erblassers, dass sie am Erbe teilhaben; und zwar selbst dann, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurden.

Quotenvermächtnis

Beim Quotenvermächtnis handelt es sich in der Regel um ein Geld­vermächtnis, bei dem der Erblasser keine fixe Summe, sondern eine Quote als Vermächtnis bestimmt hat. Das Erbe ist damit unabhängig von der Höhe des Nachlasses oder beispielsweise der Inflation.

Rangfolge der Ordnungen

Das Prinzip der Verwandten­erbfolge nach Ordnungen ist in § 1930 BGB verankert. Die niedrige Ordnung geht der höheren Ordnung vor. Das heißt, solange auch nur ein Abkömmling des Erblassers vorhanden ist, sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen als Erben ausgeschlossen.

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dementsprechend sind die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Steuer

Die Höhe der Erbschaftssteuer richten sich nach dem Verwandtschafts­verhältnis und dem Wert des Vermögens.

Testierfähigkeit

Ein Minderjähriger kann ein Testament errichten und aufheben, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Testier­unfähig ist, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistes­tätigkeit, Geistes­schwäche oder Bewusstseins­störung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärungen zu erkennen. Vom Testieren ausgeschlossen sind auch Personen, mit denen sich niemand verständigen kann.

Universalvermächtnis

Beim Universalvermächtnis wird der komplette Nachlass als Vermächtnis zugewendet (siehe auch Vermächtnis). Folge ist, dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist im Grundsatz ein einzelner Bestandteil aus dem Nachlass. Ein solches Vermächtnis kann beispiels­weise einer bestimmten Person zugedacht werden. Möglich ist aber auch ein Universal­vermächtnis (siehe Universal­vermächtnis).

Widerruf des Testaments

Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament aufgehoben.

Zweckvermächtnis

Bei einem Zweckvermächtnis kann der Erblasser das, was der Vermächtnis­nehmer erhalten soll der Bestimmung durch einen Dritten überlassen.


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Jost v. Glasenapp Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mediator

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Harald Baaske Fachanwalt für Versicherungsrecht

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