Erbrecht
Erbrechts-ABC
Ausschlagung/Ausschlagungsfrist
Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, zum Beispiel weil der Nachlass überschuldet ist, kann den Anfall der Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft gegenüber der Nachlassabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser verstorben ist, erklärt werden.
Berliner Testament
Beim Berliner Testament errichten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich jeweils als Alleinerbe einsetzen. Dies macht Sinn, wenn die Ehegatten ihr Vermögen zunächst dem überlebenden Partner und sodann einem Dritten zuwenden wollen.
Consular-Testament
Ein im Ausland von einem Consularbeamten beurkundetes Testament steht der von einem Notar aufgenommenen Urkunde gleich, es handelt sich also um ein öffentliches Testament.
Neben dem notariellen und dem eigenhändigen Testament kennt das Gesetz eine Reihe weiterer „außerordentlicher Testamente“, wie beispielsweise das Nottestament vor dem Bürgermeister, dass Drei-Zeugen-Testament und das Nottestament auf See.
Dürftigkeitseinrede
Zur Abwehr des Zugriffs auf das eigene Vermögen kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben, wenn der Nachlass zur Befriedigung der Nachlassgläubiger nicht ausreicht.
Erbengemeinschaft
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erbschaft bleibt nach dem Erbfall also zunächst zusammen. Die Erben sind im Grundsatz zum gemeinschaftlichen Handeln verpflichtet.
Fiskus als gesetzlicher Erbe
Das Erbrecht verfolgt nicht den Zweck, dem Staat einen Anteil am Nachlass zu sichern. Dies geschieht nur durch die Erbschaftssteuer. Das gesetzliche Erbrecht des Staates hat vor allem Ordnungsfunktion. Der Fiskus ist Lückenbüßer, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern.
Gemeinschaftlicher Erbschein
Erben mehrere Personen, können sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Es ist ausreichend, wenn der Antrag von einem Erben für alle Erben gestellt wird. Ein Erbe kann für sich allein, bezogen auf seinen Erbteil, auch einen Teilerbschein beantragen. Das Amtsgericht führt dann ein Erbscheinverfahren durch. Hierfür fallen Kosten an, die das Amtsgericht vom Antragsteller abfordert.
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Als Erbe wird man Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das bedeutet, dass man in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt. Werden keine Vorkehrungen getroffen, haftet man als Erbe auch mit dem eigenen Vermögen. Um dies zu vermeiden, können Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergriffen werden (siehe u. a. Dürftigkeitseinrede).
Inventarfrist
Das Nachlassgericht kann dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Frist zur Errichtung eines Inventars (Inventarfrist) bestimmen.
Die Fristversäumnis führt zur unbeschränkten Haftung des Erben.
Die Inventarfrist soll wenigstens einen Monat, höchstens drei Monate betragen.
Kauf der Erbschaft
Jeder Erbe kann sein Erbe veräußern. Ein Erbschaftskaufvertrag bedarf aber der notariellen Beurkundung.
Letzter Wille
Ein Testament bezeichnet man auch als letztwillige Verfügung oder letzten Willen. Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Das heißt, der Erblasser hat über die Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung die Möglichkeit, die Erbfolge nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen selbst zu regeln.
Misshandlung/Missbrauch
Misshandlungen und/oder Missbrauch können neben anderem zu Entziehung des Pflichtteils führen (siehe auch Pflichtteil).
Nachlasspflegschaft
Das Nachlassgericht kann zur Sicherung des Nachlasses und zur Erbenermittlung einen Nachlasspfleger einsetzen. Der Nachlasspfleger wird als Vertreter der unbekannten Erben tätig. Wir führen seit vielen Jahren Nachlasspflegschaften und verfügen über einen reichen Schatz an Erfahrungen auch bei der Erbenermittlung.
Organspende
Die Entnahme von Organen oder Gewebe ist nur zulässig, wenn der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hat, der Tod des Organspenders festgestellt wurde und der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. Liegt dem Arzt keine schriftliche Einwilligung des Organspenders vor, ist eine Organentnahme nur zulässig, wenn die nächsten Angehörigen dieser zugestimmt haben. Dabei ist der mutmaßliche Wille des Organspenders zu beachten.
Pflichtteil
Das Pflichtteilsrecht garantiert nahen Angehörigen und dem Ehegatten des Erblassers, dass sie am Erbe teilhaben; und zwar selbst dann, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurden.
Quotenvermächtnis
Beim Quotenvermächtnis handelt es sich in der Regel um ein Geldvermächtnis, bei dem der Erblasser keine fixe Summe, sondern eine Quote als Vermächtnis bestimmt hat. Das Erbe ist damit unabhängig von der Höhe des Nachlasses oder beispielsweise der Inflation.
Rangfolge der Ordnungen
Das Prinzip der Verwandtenerbfolge nach Ordnungen ist in § 1930 BGB verankert. Die niedrige Ordnung geht der höheren Ordnung vor. Das heißt, solange auch nur ein Abkömmling des Erblassers vorhanden ist, sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen als Erben ausgeschlossen.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dementsprechend sind die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Steuer
Die Höhe der Erbschaftssteuer richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Wert des Vermögens.
Testierfähigkeit
Ein Minderjähriger kann ein Testament errichten und aufheben, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Testierunfähig ist, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärungen zu erkennen. Vom Testieren ausgeschlossen sind auch Personen, mit denen sich niemand verständigen kann.
Universalvermächtnis
Beim Universalvermächtnis wird der komplette Nachlass als Vermächtnis zugewendet (siehe auch Vermächtnis). Folge ist, dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist im Grundsatz ein einzelner Bestandteil aus dem Nachlass. Ein solches Vermächtnis kann beispielsweise einer bestimmten Person zugedacht werden. Möglich ist aber auch ein Universalvermächtnis (siehe Universalvermächtnis).
Widerruf des Testaments
Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament aufgehoben.
Zweckvermächtnis
Bei einem Zweckvermächtnis kann der Erblasser das, was der Vermächtnisnehmer erhalten soll der Bestimmung durch einen Dritten überlassen.