Rechtsanwälte Baaske · v. Glasenapp · Thiel PartGmbB

Verkehrszeichen im Parkhaus

April 2021

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nach vorherrschender Auffassung auf Parkplätzen (bzw. in Parkhäusern) grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn die angelegten Fahrspuren (eindeutig) Straßencharakter haben. Ist das nicht gegeben, werden von Parkplatz- oder auch Parkhausbetreibern häufig Verkehrsschilder montiert bzw. aufgestellt. Durch den Regelungsgehalt der verwendeten Verkehrszeichen (hier: Vorfahrt gewähren) erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen im Rahmen des in der StVO gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahmen. Zwar geht von ihnen keine bindende Wirkung i. S. einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung aus. Zivilrechtlich können sie allerdings eine Mithaftung begründen, da ihr Regelungsgehalt jedenfalls im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots entsprechend zu beachten ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mercedes-Fahrer in einem Parkhaus ein "Vorfahrt gewähren"-Schild missachtet und stieß daraufhin mit einem für ihn von links kommenden Peugeot zusammen. Das Gericht sah eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Mercedes-Fahrers als angemessen an.

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