Rechtsanwälte Baaske · v. Glasenapp · Thiel PartGmbB

Vereinfachung der Überbrückungshilfe III

Februar 2021

Die Bundesregierung hat sich auf eine Vereinfachung der Überbrückungshilfe III geeinigt. Im Wesentlichen umfasst die Vereinfachung die Punkte:

  1. Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung, die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  2. Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist.
  3. Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher 50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt.
  4. Als erstattungsfähige Fixkosten gelten nun auch Wertverluste von unverkäuflicher oder saisonaler Ware der Wintersaison 2020/2021. Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.

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