Rechtsanwälte Baaske · v. Glasenapp · Thiel PartGmbB

Trockenmauer ist keine Grundstückseinfriedung

Januar 2020

Über den nachfolgenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Dresden im Januar 2018 zu entscheiden: Hoch über einem Wanderweg lag ein Grundstück. Eine Seite des Grundstücks lag an einer Felskante. An dieser befand sich bis zur Höhe des Grundstücks eine Trockenmauer und auf dieser wiederrum ein Holzzaun. Dadurch, dass sich die Trockenmauer absenkte fielen einzelne Steine und Felsbrocken auf den Wanderweg. Hiergegen nahm der Eigentümer Sicherungsmaßnahmen vor. Die entstandenen Kosten von ca. 13.000 € verlangte er von seiner Wohngebäudeversicherung erstattet.

Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten von der Versicherung nicht erstattet.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.