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Sturz auf dem Seitenstreifen eines Wirtschaftsweges

März 2022

Ein gegenüber einem asphaltierten Wirtschaftsweg mit 10-15 cm tiefer liegender, unbefestigter Seitenstreifen ist eine für einen Radfahrer beherrschbare Gefahrenstelle, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer und vorsichtiger Radfahrer den unbefestigten Seitenstreifen und die mit einem Verlassen der asphaltierten Wegoberfläche verbundenen Gefahren unschwer erkennen und vermeiden kann. Es ist dann ausreichend, wenn der Weg so gestaltet ist, dass es z. B. einem unsicheren Radfahrer möglich ist, bei nahendem Begegnungsverkehr rechtzeitig vom Rad zu steigen und das Fahrrad auf den Seitenstreifen zu schieben.
Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) in ihrem Beschluss v. 30.9.2020. Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Eine Radfahrerin war auf einem asphaltierten Wirtschaftsweg unterwegs. Aufgrund eines Ausweichmanövers gelangte sie auf den etwa 10 cm tiefer gelegenen unbefestigten Seitenstreifen und stürzte. Sie warf der Gemeinde vor, dass diese nicht vor der Gefahrenstelle gewarnt hatte und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das lehnten die OLG-Richter ab. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, für ein gleichförmiges Niveau des an den Wirtschaftsweg grenzenden Geländes, das nach ihrem Vortrag die Funktion eines Banketts erfüllt, zu sorgen. Sie war auch nicht verpflichtet, auf das unbefestigte Bankett gesondert hinzuweisen. Auch für den Radfahrer gibt es Verkehrssituationen, in denen er gezwungen ist, vorübergehend auf den neben dem befestigten Radweg befindlichen Seitenstreifen auszuweichen. Der Radfahrer muss grundsätzlich damit rechnen, dass er, wenn er kurzfristig auf den Seitenstreifen gerät, in eine für ihn erkennbare Gefahrensituation kommt.

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