Stromvertrag mit Mieter bei direkter Zuordnung des Zählers
Juni 2020
Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten
Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser
Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende
Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer,
sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme
das Angebot konkludent annimmt.
Dabei ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers
der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß,
dass das zu versorgende Objekt sich im Besitz eines Mieters oder Pächters
befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den
Versorgungsanschluss ausübt.
Vielmehr kommt es maßgebend darauf an, wer den Strom verbraucht, da der
Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll,
die aufgrund ihrer Verfügungsgewalt in der Lage ist, die offerierte Energie
auch zu entnehmen.
Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter,
da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche
Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen
Versorgungsanschlüsse zukommt.
Somit hat ein Versorgungsunternehmen keine Ansprüche gegen den Vermieter.
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