Schadensersatz bei unterlassener Hilfestellung des Versicherungsmaklers
Februar 2020
Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch
die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens. Zur eigenen
Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört es, sich nach einem Versicherungsfall
über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren.
Dieser Umstand lässt jedoch keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers,
sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil diese
allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft.
Der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigem
Fachmann, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen. Kommt der Versicherungsmakler
seiner Pflicht zur Hilfestellung bei der Schadensregulierung nicht nach, kann
dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.
Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn
sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig
nicht vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte
aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen
ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn
die zu beratende Person Warnungen oder ohne Weiteres erkennbare Umstände,
die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen,
nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte
abweichende Auskunft unterrichtet, die sie z. B. von einer sachkundigen Person
erhalten hat.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne
zur Verfügung.