Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall
Januar 2020
Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem
Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur
eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm
(OLG) am 23.1.2018 entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach Abschluss der Reparaturarbeiten
einen Mietwagen 11 Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte er mit dem
Mietwagen 239 km zurück. Der Unfallgegner lehnte die Erstattung der Mietwagenkosten
ab, weil er das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung
nicht für erforderlich erachtete.
Das OLG sprach dem Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden in Höhe
von 115 € (5 Tage zu je 23 €) zu. In der Begründung führten
die Richter aus, dass bei der Beurteilung der Mietwagenkosten zudem zu berücksichtigen
war, dass der Geschädigte in den elf Tagen nur 239 km gefahren war. Abzüglich
der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt
war er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Das OLG geht davon aus, dass ein
tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt
für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt,
weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen ist, ständig ein
Fahrzeug zur Verfügung zu haben.
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