Keine Kürzung von BAföG um gewährte Unterhaltsvorschussleistungen
Juli 2020
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für
sich selbst bekommt, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages
nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) erhält.
Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen
dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum
BAföG eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie
dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden
(zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne
zur Verfügung.