III. Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft
Februar 2020
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im III. Bürokratieentlastungsgesetz, das am 8.11.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde, auch verschiedene steuerliche Maßnahmen vorgesehen. Dazu zählen:
- Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann ab dem 1.1.2020 - unter bestimmten Voraussetzungen - bis zu 600 € (vorher 500 €) im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten.
- Kurzfristige Beschäftigung: Der Höchstbetrag, bis zu dem
eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig Beschäftigten
zulässig ist, wurde von 72 € auf 120 € angehoben. Der pauschalierungsfähige
durchschnittliche Stundenlohn erhöht sich von 12 € auf 15 €.
- Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge
für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20
% erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer
62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht
sich auf 100 € im Jahr.
- Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wurde von inländischen
Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die
Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung auf
22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung
berücksichtigen.
- Existenzgründer: Die besondere Regelung, durch die Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr verpflichtet werden, die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben, wird von 2021 bis 2026 ausgesetzt.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne
zur Verfügung.