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Haftung nach Auffahrunfall

Februar 2021

Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Es liegt nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein sog. Mitverschulden treffen. Im Einzelfall muss dann eventuell ein Gericht die Verschuldensanteile abwägen.

In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) verhandelten Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer stark abgebremst um in seine Hauseinfahrt einzubiegen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten gerade noch rechtzeitig abbremsen. Der dritte nachfolgenden Fahrer fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.

Im entschiedenen Fall gewichtete das OLG die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Danach muss der Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhält, weil z. B. ein Kind auf die Fahrbahn läuft. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.

In diesem Fall allerdings traf aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Zeugen berichteten, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt hat. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen maßregeln wollte, so die OLG-Richter. Bei einem solchen Verhalten muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

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