Rechtsanwälte Baaske · v. Glasenapp · Thiel PartGmbB

Ausparken in Einbahnstraße

März 2020

Wer aus einer Parklücke in einer Einbahnstraße ausparkt, muss beide Fahrtrichtungen absichern. Ein Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten (hier: Transporter einer Straßenbaubehörde) oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt. Im Übrigen muss sich der Führer eines Fahrzeugs beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden kommt. Der übrige Verkehr darf darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnimmt und darauf reagiert.

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