Abmahnmissbrauch - Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Januar 2021
Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen, dem der Bundesrat am 9.10.2020 zustimmte. Das Gesetz soll zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a. folgende Kernpunkte:
- Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner: Bei Verstößen
gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen
von Unternehmen (< 250 Mitarbeitern) gegen Datenschutzrecht besteht kein
Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei erstmaliger Abmahnung
wird hier auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.
- Erhöhung der Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der
Abmahner: Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft
nur noch geltend machen, wenn sie im erheblichem Maße Waren oder Dienstleistungen
vertreiben oder nachfragen.
- Erleichterung der Gegenansprüche des Abgemahnten: Die Betroffenen
können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung
mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter
darlegen (z. B. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber,
Verlangen offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen). Wer zu unrecht
abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz
der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.
- Wahl des Gerichtsstands: In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im
Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine
Gerichtsstand des zuvor Abgemahnten.
- Ergänzung des Designgesetzes: Nach dem bisher geltenden Designrecht können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander- und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Die nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen führen.
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